Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

ROHDE & SCHWARZ ÖSTERREICH GESELLSCHAFT M.B.H., TECHNOLOGIESTRASSE 10, EUROPLAZA 2E, 1120 WIEN, ÖSTERREICH

Version: September 2022

1. Gegenstand dieser Bedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln die Rechte und Pflichten bezüglich Lieferungen von Produkten einschließlich Hardware und Software und Leistungen wie beispielsweise Aufstellung, Montage, Kalibrierung und Instandsetzung(nachfolgend gemeinsam „Lieferungen“ genannt) der Rohde & Schwarz Österreich Gesellschaft m.b.H. (nachfolgend „R&S“ genannt) gegenüber Unternehmern und Körperschaften öffentlichen Rechts (nachfolgend „Kunde“ genannt). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit R&S sie ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Insbesondere gilt das Schweigen von R&S auf derartigeabweichende Bedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

1.2 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen gemäß Incoterms® 2020 CIP zu dem im Angebot oder an anderer Stelle benannten Bestimmungsort.

1.3 Unterlagen, z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Leistungsangaben in Prospekten und Datenblätter enthalten keine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen.

1.4 Bedingt durch Weiterentwicklungen besteht die Möglichkeit, dass einzelne vom Kunden bestellte Produkte oder im Angebot oder der Auftragsbestätigung von R&S explizit ausgewiesene Bestandteile solcher Produkte von R&S durch andere Produkte oder Bestandteile auch nach Vertragsschluss ersetzt werden. Die Parteien sind sich einig, dass solche Nachfolgeprodukte oder -bestandteile von R&S in Erfüllung des Vertrags geliefert werden können, soweit diese Nachfolgeprodukte oder -bestandteile die Spezifikation des vom Kunden bestellten Produkts erfüllen und der Preis unverändert bleibt.

1.5 Nach Abgabe eines Angebots ist R&S berechtigt, (weitere) Überprüfungen in Bezug auf (i) die Kreditwürdigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Kunden, (ii) die geltenden „Know your Customer“-Regeln und -Vorschriften und (iii) die geltenden Embargo- und Sanktionslisten durchzuführen. Je nach Ergebnis behält sich R&S bis zur Auftragsbestätigung das Recht vor, das Angebot bzw. den jeweiligen Vertrag zu ändern (z.B. durch Forderung von Zahlungssicherheiten und/oder Vorauszahlungen) oder zu stornieren bzw. zu kündigen. Eine solche Änderung oder Stornierung erfolgt ohne jegliche Haftung gegenüber dem Kunden.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preise verstehen sich netto in Euro (€), zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe, soweit eine solche anfällt. Hinzu kommen sämtliche Steuern, Abgaben sowie Konsulats- bzw. Legalisierungsgebühren, die gegebenenfalls auch nach den Bestimmungen eines anderen Rechts als des nach Nr. 14.1 anwendbaren Rechts erhoben werden.

2.2 Die Preise entsprechen der Kostenlage für R&S zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten bis zum Tage der Lieferung Kostenänderungen eintreten, behält sich R&S eine Angleichung der Preise vor, sofern die Lieferungen vereinbarungsgemäß später als vier (4) Monate nach Vertragsabschluss erfolgen sollen.

2.3 Kostenvoranschläge sind unverbindlich und werden nach gesonderter Vereinbarung erstellt. Die Kosten für die Erstellung sind im Preis enthalten, soweit nicht anders vereinbart und werden nur dann gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Auftrag für die Leistung nicht erteilt wird.

2.4 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug an R&S innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu leisten.

2.5 Für Aufträge mit einem Gesamtwert von über € 50.000 netto sind bei Auftragserteilung dreißig Prozent (30%) als Anzahlung zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer zu leisten. Die Anzahlung ist von R&S nicht zu verzinsen.

2.6 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder bezüglich solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Forderungen zu, die aus demselben Vertrag wie die jeweilige Gegenforderung von R&S herrühren.

2.7 Zahlungsort ist Wien.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung des dafür vereinbarten Preises Eigentum von R&S.

3.2 R&S ist auf Grund des Eigentumsvorbehalts berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte heraus zu verlangen, sofern der Kunde mit der Zahlung des dafür vereinbarten Preises in Verzug ist. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich auch die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. Die Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag bleiben unberührt.

3.3 Der Kunde muss die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte pfleglich behandeln und R&S von Schäden an diesen Produkten unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahlschäden und Naturgefahren zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder jeder anderen Beeinträchtigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch Dritte muss der Kunde den Dritten unverzüglich auf das Eigentum von R&S hinweisen und R&S unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit R&S seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

3.5 Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an R&S ab. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte vom Kunden zusammen mit anderen Produkten weiter veräußert, ohne dass dabei für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ein Einzelpreis vereinbart wird, so tritt der Kunde bereits jetzt denjenigen Teil seiner Gesamtpreisforderung sicherungshalber an R&S ab, der dem mit R&S für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte vereinbarten Preis entspricht. R&S nimmt die Abtretung an.

3.6 Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der an R&S abgetretenen Forderungen ermächtigt. Sofern der Kunde sich vertragswidrig verhält – insbesondere bei Zahlungsverzug – oder wenn begründete Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vorliegen, kann R&S die Ermächtigung zur Einziehung widerrufen und vom Kunden verlangen, dass dieser R&S die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und R&S alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die R&S zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

3.7 Die Forderungsabtretung in Nr. 3.5 und die Regelungen in Nr. 3.6 gelten auch dann, wenn der in Nr. 3.1 vorgesehene Eigentumsvorbehalt gemäß den zwingenden Regelungen des Landes, in dem sich das Produkt befindet, unwirksam ist.

3.8 Der Kunde hat R&S unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ihn gestellt wurde.

4. Fristen für Lieferungen

4.1 Die Einhaltung der Termine und Fristen (nachfolgend gemeinsam „Fristen“ genannt) für Lieferungen durch R&S setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen und Obliegenheiten durch den Kunden, insbesondere den rechtzeitigen Erhalt der geschuldeten Zahlungen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und die ordnungsgemäßen Beistellungen gemäß Nr. 8 voraus; dies umfasst z.B. auch die Vorlage einer ordnungsgemäß unterzeichneten Endverwendungserklärung, soweit diese für die Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung durch R&S erforderlich ist. Werden diese Verpflichtungen und Obliegenheiten nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für Lieferungen durch R&S entsprechend, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

4.2 Soweit sich die Lieferungen aus Gründen verzögern, die der Kunde zu vertreten hat, gelten die Fristen für R&S bei Anzeige der Lieferbereitschaft innerhalb der vereinbarten Fristen als eingehalten.

4.3 Kommt R&S ausschließlich durch eigenes Verschulden in Verzug, kann der Kunde ab der dritten vollendeten Woche – sofern er nachweist, dass ihm aus dem Verzug Schaden erwachsen ist – Vertragsstrafe für jede weitere vollendete Woche des Verzugs von null Komma fünf Prozent (0,5%) bis maximal fünf Prozent (5%) vom Wert des sich in Verzug befindlichen Teiles der Lieferungen verlangen.

4.4 Ansprüche des Kunden auf Ersatz des eines Schadens, der insgesamt über die in Nr. 4.3 genannte Grenze in Höhe von fünf Prozent (5%) hinausgeht, ist, auch nach Ablauf einer R&S etwa gesetzten Nachfrist zur Lieferung, ausgeschlossen.

4.5 Vom Vertrag kann der Kunde wegen Verzugs im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Vertragsstrafe die in Nr. 4.3 genannte Grenze in Höhe von fünf Prozent (5%) erreicht hat.

4.6 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von R&S innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen des Verzugs der Lieferungen vom Vertrag zurücktritt oder auf Erfüllung besteht. Ansprüche aus Verzug verjähren innerhalb von sechs (6) Monaten ab Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden.

4.7 Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden oder sonstigen, im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Gründen verzögert, so kann dem Kunden vorbehaltlich etwaig weitergehender Rechte und Ansprüche, beginnend ab dem ersten Tag nach Anzeige der Lieferbereitschaft, Lagergeld in Höhe von null Komma fünf Prozent (0,5%) des Werts der betroffenen Lieferungen für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5. Höhere Gewalt

5.1 Der Begriff „Ereignis höherer Gewalt“ umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, terroristische Handlungen, atomare Unfälle, staatliche oder hoheitliche Handlungen oder Unterlassungen (wie unter anderem die Nichterteilung, beschränkte Erteilung, Verzögerung bei der Erteilung, und vollständige oder teilweise Aufhebung oder Aussetzung staatlicher oder behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse, Lizenzen oder Zulassungen), den Stopp durch Zollbehörden, die Verhängung eines Embargos oder von Sanktionen durch eine Behörde oder ein inter-, multi- oder übernationales Organ), Epidemien, Pandemien, Transportbeschränkungen und Beschränkungen des Energieverbrauchs, allgemeine Knappheit an Rohstoffen und Versorgungsgütern, Nicht- oder Spätbelieferung durch Unterlieferanten oder Unterauftragnehmer, Naturkatastrophen und Fälle unabwendbarer Ereignisse (z.B. vulkanische Aktivitäten, Erdbeben, Gewitter, Überschwemmung, Feuer, Sturm sowie andere widrige Witterungsverhältnisse) sowie jedes andere Ereignis, das außerhalb des Einflussbereichs der Partei oder von Unterlieferanten oder Unterauftragnehmern der Partei liegt, die von einem solchen Ereignis höherer Gewalt betroffen sind.

5.2 Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei wird die jeweils andere Partei innerhalb angemessener Zeit über ein solches Ereignis informieren. Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffenen vertraglichen Verpflichtungen werden ausgesetzt und die Fristen für die Erfüllung solcher Verpflichtungen verlängern sich entsprechend, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

5.3 Dauert die Aussetzung vertraglicher Verpflichtungen aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt länger als sechs (6) Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen, ohne dass eine Haftung in Bezug auf das Ereignis höherer Gewalt oder die vorgenannte Kündigung entsteht.

6. Lieferung / Abnahme

6.1 Die vertragsmäßigen Lieferungen sind – auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen – vom Kunden entgegenzunehmen bzw. abzunehmen, soweit eine Abnahme vorgesehen ist.

6.2 Vorzeitige Lieferung sowie Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

6.3 Soweit eine Abnahme vorgesehen ist und R&S nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungen verlangt, hat der Kunde sie unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen vorzunehmen. Soweit der Kunde nicht fristgemäß eine Abnahme durchführt oder diese unberechtigt verweigert, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferungen weiterveräußert oder – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden sind.

7. Gefahrübergang

7.1 Die Gefahr geht gemäß den anwendbaren Incoterms® 2020 auf den Kunden über, auch soweit eine Installation oder Montage beim Kunden vereinbart ist. Dies gilt jedoch nicht für die Lieferungen, für die eine Abnahme vorgesehen ist.

7.2 Für die Lieferungen, für die eine Abnahme vorgesehen ist, geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über. Soweit solche Lieferungen bereits vorher dem Kunden übergeben werden, geht die Gefahr für solche Lieferungen bereits vor Abnahme mit der Übergabe auf den Kunden über.

7.3 Verzögert sich die Lieferung, Montage, Installation, Übergabe bzw. Abnahme, weil der Kunde es wünscht, weil der Kunde im Annahmeverzug ist oder aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr für die von der Verzögerung betroffenen Lieferungen bereits vor dem in Nr. 7.1 bzw. 7.2 genannten Zeitpunkt für die Zeitspanne dieser Verzögerung auf den Kunden über. Jedoch ist R&S bereit, auf Wunsch und Kosten des Kunden die von ihm verlangten Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

8. Beistellungen und sonstige Mitwirkungspflichten

8.1 Bestehen die Lieferungen von R&S ganz oder teilweise aus der Erbringung von Leistungen wie beispielsweise Aufstellung, Montage, Kalibrierung oder Instandsetzung müssen sich vor Beginn dieser Leistungserbringung die vom Kunden beizustellenden Gegenstände vollständig, d.h. einschließlich der Zubehörteile und, wenn es sich um Fremdfabrikate handelt, auch einschließlich der Bedienungsanleitungen, Beschreibungen und Datenblätter am vereinbarten Ort befinden. Hin- und Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden.

8.2 Alle vom Kunden zu erbringenden Vorarbeiten müssen vor Beginn der Leistungserbringung so weit fortgeschritten sein, dass die Leistungen sofort nach der Ankunft des von R&S eingesetzten Personals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.

8.3 Alle Hilfsmannschaften, Nebenarbeiten von Dritten, Bedarfsgegenstände und -stoffe, Betriebskraft, Wasser, Anschlüsse und Zuleitungen, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, geeignete Räumlichkeiten (einschließlich solcher zur Materiallagerung) sind in der erforderlichen Güte und Eignung vom Kunden rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Andere behördliche Genehmigungen als solche, die vom vereinbarten Incoterm geregelt sind, sind ebenfalls vom Kunden rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen und ortsspezifische Unfallverhütungsvorschriften sind bekannt zu geben. Der Kunde hat vor Beginn der Leistungserbringung alle notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Leitungen, die Ausgestaltung der kundeneigenen drahtlosen Netzwerk-Infrastruktur sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

8.4 Hat R&S berechtigte Bedenken hinsichtlich der Güte und Eignung der Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden, behält sich R&S vor, die Erbringung der Leistung oder die Übernahme jeglicher Haftung abzulehnen.

8.5 Es bleibt R&S überlassen zu entscheiden, wo die Leistungen erbracht werden, soweit die Leistungen nicht nur an einem Ort erbracht werden können.

9. Nutzungsrechte des Kunden (insbesondere an Software)

Der Kunde darf Lieferungen oder Teile von Lieferungen, die durch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte (nachfolgend „Schutzrechte“ genannt) geschützt sind, wie folgt nutzen:

9.1 R&S räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Lieferungen vertragsgemäß zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist es zeitlich unbefristet. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Lieferung oder Teile hiervon zu bearbeiten, umzuarbeiten, umzugestalten und öffentlich wiederzugeben (insbesondere im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung). Ferner ist der Kunde nicht befugt, die Lieferungen oder Teile hiervon zu vervielfältigen, es sei denn dies ist für die bestimmungsgemäße Nutzung oder zur Anfertigung einer Sicherheitskopie erforderlich.

9.2 Der Kunde darf zeitlich unbefristet eingeräumte Nutzungsrechte an Dritte übertragen. Er darf Lieferungen jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung von R&S an Dritte vermieten oder verleihen. Überträgt der Kunde das Nutzungsrecht an Dritte, ist er verpflichtet, dem Dritten die sich aus den Nr. 9.1 bis 9.5 ergebenden Verpflichtungen und Beschränkungen aufzuerlegen.

9.3 Die Lieferungen können Teile enthalten, die gesonderten Nutzungsbedingungen Dritter unterliegen (wie z.B. etwaige Standardsoftware Dritter oder Open Source Software) und die vorrangig vor den Bestimmungen dieser Nr. 9 gelten. R&S wird an geeigneter Stelle auf diese Teile und deren gesonderten Nutzungsbedingungen hinweisen und dem Kunden diese gesonderten Nutzungsbedingungen zugänglich machen.

9.4 R&S überlässt dem Kunden Software ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code) ohne Quellcode (source code) und Quellcodedokumentation. Dies gilt auch dann, wenn R&S dem Kunden an anderer Stelle ein Recht zur Bearbeitung, Umarbeitung oder Umgestaltung einräumt. Sehen die gesonderten Nutzungsbedingungen Dritter (Nr. 9.3) jedoch die Herausgabe von Quellcodes vor, wird R&S dem Kunden auf dessen Verlangen den danach herausgabepflichtigen Quellcode übergeben oder zum Download bereitstellen.

9.5 Vorbehaltlich anderslautender zwingender gesetzlicher oder schriftlicher vertraglicher Regelungen ist der Kunde nicht befugt, Software zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig zur Erlangung des Quellcodes zurück zu entwickeln.

10. Gewährleistung für Sachmängel

10.1 Sofern Lieferungen einen Sachmangel aufweisen, werden sie nach Wahl von R&S unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert (nachfolgend „Nacherfüllung“ genannt).

10.2 Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in zwölf (12) Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Nr. 7. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen von Vorsatz oder arglistigem Verschweigen des Mangels.

10.3 Der Kunde hat Sachmängel gegenüber R&S schriftlich und detailliert zu rügen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist R&S berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

10.4 R&S ist stets Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Maßgabe von Nr. 12 kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt.

10.5 Rechte und Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bestehen insbesondere nicht: (i) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit; (ii) bei Schäden, die nach Gefahrübergang entstehen (z.B. infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten) oder bei natürlicher Abnutzung der Produkte; (iii) bei Schäden, soweit diese auf Grund äußerer - wie z.B. chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer - Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; oder (iv) soweit der Mangel dadurch verursacht wird, dass die Lieferungen vom Kunden oder von Dritten verändert, instandgesetzt oder entgegen der Vorgaben von R&S eingesetzt werden.

10.6 Sofern die Sache an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, trägt R&S im Rahmen der Nacherfüllung nur diejenigen Aufwendungen – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten –, die entstanden wären, wenn der Kunde diese Verbringung unterlassen hätte; die darüber hinausgehenden, durch die Verbringung verursachten Kosten der Nacherfüllung trägt in diesem Fall der Kunde.

10.7 Als Sachmangel von Software gelten nur reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Kunden zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Kunden zumutbar ist. Ferner bestehen keine Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln, wenn der Sachmangel auf einem der folgenden Umstände beruht: (i) Inkompatibilität der Software mit der vom Kunden verwendeten Datenverarbeitungsumgebung, es sei denn, dies ist in der Dokumentation von R&S ausdrücklich vorgesehen oder ist anderweitig von R&S schriftlich gestattet worden; (ii) Benutzung der Software zusammen mit von Dritten gelieferter Software, es sei denn, dies ist in der Dokumentation von R&S ausdrücklich vorgesehen oder ist anderweitig von R&S schriftlich gestattet worden; (iii) unsachgemäße Pflege der Software durch den Kunden oder Dritte.

10.8 Weitergehende Rechte und Ansprüche wegen Gewährleistung für Sachmängel sind ausgeschlossen.

11. Gewährleistung für Rechtsmängel / Verletzung von Schutzrechten Dritter

11.1 R&S ist verpflichtet, die Lieferungen frei von Rechtsmängeln, z.B. entgegenstehenden Schutzrechten Dritter, zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen Rechtsmängeln bei vertragsgemäß genutzten Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet R&S gegenüber dem Kunden innerhalb der in Nr. 10.2 bestimmten Frist wie folgt:

11.1.1 R&S wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen innerhalb angemessener Frist entweder das entsprechende (Nutzungs-)Recht erwirken oder diese Lieferungen so ändern oder austauschen, dass der Rechtsmangel nicht mehr besteht. Ist dies R&S nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Maßgabe von Nr. 12 die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

11.1.2 Rechte und Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nur, soweit der Kunde R&S über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt, die Abwehr der vom Dritten geltend gemachten Ansprüchen nicht durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen präkludiert und R&S rechtzeitig vorab über alle geplanten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen schriftlich informiert und R&S auf Verlangen in diese einbezieht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist R&S berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

11.2 Rechte und Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen insbesondere nicht, soweit er die Verletzung der Schutzrechte zu vertreten hat. Ferner bestehen keine Rechte und Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln, soweit die Verletzung der Schutzrechte (i) durch spezielle Vorgaben des Kunden; (ii) durch eine von R&S nicht voraussehbare Anwendung oder (iii) dadurch verursacht wird, dass die Lieferungen vom Kunden oder von Dritten verändert oder (iv) dass die Lieferungen zusammen mit nicht von R&S gelieferten Produkten eingesetzt werden.

11.3 Weitergehende Rechte und Ansprüche wegen Gewährleistung für Rechtsmängel sind ausgeschlossen.

12. Haftung

12.1 Die Haftung von R&S gegenüber dem Kunden für sämtliche Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich etwaiger Freistellungsverpflichtungen und etwaiger Garantien) und unter Einschluss des pauschalierten Schadensersatzes und etwaiger Vertragsstrafen, ist insgesamt auf einen Betrag in Höhe von fünfzehn Prozent (15%) des Netto-Auftragswerts begrenzt.

12.2 R&S haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich etwaiger Freistellungsverpflichtungen und etwaiger Garantien), nicht für mittelbare, indirekte oder Folgeschäden, Vermögensschäden, Aufwendungsersatz, Regressansprüche hinsichtlich vertraglicher Ansprüche Dritter sowie Ansprüche aus entgangenem Gewinn, entgangenen Nutzungen, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Finanzierungsaufwand, entgangenem Zins, Deckungskauf, oder dem softwarebedingten Verlust von Daten, Informationen oder Programmen.

12.3 Die Verjährung von Ansprüchen aus Verzug richtet sich nach Nr. 4.6, die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach Nr. 10.2 und 11.1. Die Verjährungsfrist für sonstige Ansprüche beträgt zwölf (12) Monate nach Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden.

12.4 Die vorstehenden Absätze gelten nicht (i) im Falle vorsätzlichen oder krass grob fahrlässigen Verhaltens, (ii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder (iii) soweit diese gegen zwingendes Recht (z.B. ein anwendbares Produkthaftungsgesetz) verstoßen.

13. Vertraulichkeit

13.1 Falls zwischen R&S und dem Kunden bereits eine Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen wurde, bleibt diese in Kraft und geht den nachfolgenden Bestimmungen dieser Nr. 13 vor. Die Verpflichtungen aus der vorgenannten Vertraulichkeitsvereinbarung gelten entsprechend für den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Vertrag, das Angebot, die Auftragsbestätigung sowie sämtliche im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von R&S, einem verbundenen Unternehmen von R&S oder von Dritten im Namen von R&S dem Kunden offengelegte Informationen, in welcher Form auch immer.

13.2 Der unter Einbeziehung dieser AGB geschlossene Vertrag, das Angebot, die Auftragsbestätigung sowie sämtliche im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von R&S, einem verbundenen Unternehmen von R&S oder von Dritten im Namen von R&S dem Kunden offengelegte Informationen (z.B. Kenntnisse, Erfahrungen, Unterlagen, Erfindungsleistungen, Fabrikationsverfahren, Konstruktionen, Preise und sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) – in welcher Form auch immer – (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“ genannt), sind vom Kunden vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie überlassen wurden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von R&S erlaubt, und im Falle der Zustimmung zur Weitergabe sind diese Dritten vom Kunden vor Weitergabe mindestens entsprechend den Bestimmungen dieser Nr. 13 zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

13.3 Die vorgenannten Verpflichtungen gelten jedoch nicht für Informationen, die (i) allgemein bekannt sind, (ii) ohne Verstoß gegen Vertraulichkeitsverpflichtungen allgemein bekannt werden, (iii) dem Kunden ohne Pflicht zur vertraulichen Behandlung bereits vor ihrer Übermittlung rechtmäßig bekannt waren, (iv) dem Kunden von einem Dritten rechtmäßig zugänglich gemacht werden, (v) von dem Kunden unabhängig und ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen entwickelt werden oder (vi) zu deren Offenlegung der Kunde zwingend gesetzlich verpflichtet ist oder von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde verpflichtet wird.

13.4 Erhaltene Vertrauliche Informationen sind auf Verlangen und nach Wahl von R&S unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Die vorgenannten Pflichten zur Rückgabe und Vernichtung gelten nicht (i) für in elektronischem Format verkörperte Vertrauliche Informationen (z.B. E-Mail), die im Rahmen von routinemäßig durchgeführten Back-up-Prozeduren kopiert werden, und (ii) für den Fall, dass der Kunde die vertraulichen Informationen aufgrund von zwingenden rechtlichen Vorschriften aufbewahren muss. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Vertraulichen Informationen entsprechend den Bestimmungen dieser Nr. 13 bis zum Ablauf der in Nr. 13.5 genannten Frist vertraulich behandelt werden.

13.5 Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten für fünf (5) Jahre ab Vertragsschluss.

14. Anwendbares Recht / Schiedsgericht

14.1 Für den Vertrag zwischen R&S und dem Kunden samt seiner Auslegung gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

14.2 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Rechte oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen R&S und dem Kunden oder dessen Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit ergeben, werden – sofern sie nicht von den Parteien gütlich beigelegt werden können – ausschließlich und abschließend durch ein Schiedsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris, Frankreich in der jeweils gültigen Fassung entschieden. Das Recht jeder Partei, ein Mahnverfahren oder einstweiligen Rechtsschutz bei den zuständigen staatlichen Gerichten zu beantragen, bleibt unberührt.

14.3 Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei (3), es sei denn, die Parteien einigen sich auf einen Schiedsrichter. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien, Österreich. Die Schiedssprache ist deutsch, wenn der Kunde seinen Sitz in Deutschland oder Österreich hat, oder Englisch, wenn der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands und Österreichs hat.

14.4 Die Kosten des Schiedsverfahrens sind von der unterlegenen Partei oder von beiden Parteien im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Die vorgenannten Kosten umfassen neben den Kosten für die ICC und den Gebühren für die Schiedsrichter auch angemessene Gebühren für Anwälte und Auslagen der Parteien.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Der Vertrag bleibt bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

15.2 Alle vertraglichen Vereinbarungen – einschließlich Änderungen, Ergänzung und sonstiger Nebenabreden – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis selbst kann auch nur schriftlich abbedungen werden.